Antwort des Bürgermeisters

Ja zum Wald

23. Juli 2015

Nach „amtsübergreifenden Recherchen“ habe ich, Hannes Schönfelder, nach zwei Wochen die Antwort des Bürgermeisters auf meine Fragen erhalten.

Antwort des Bürgermeisters
Antwort des Bürgermeisters

Die Antwort bestätigt mich in der Auffassung, dass die angebliche Gefahr in dem Waldgebiet an der Moser Brücke von den Befürwortern des Ratsbegehrens, zu denen der Bürgermeister gehört, hochgespielt wird, um die Bevölkerung zu beunruhigen. Ereignisse, durch die Personen oder Sachen aufgrund der Kampfmittel- und Altlastensituation im Plangebiet Moser Brücke zu Schaden gekommen sind, sind dem Markt nicht bekannt.

Für Schritte, die Bevölkerung vor den jetzt behaupteten Gefahren zu schützen oder zu warnen, hat der Bürgermeister bis zum Bürgerbegehren keinen Anlass gesehen. Bis zur Anordnung, Warnschilder aufzustellen, dauerte es noch bis zum 17.06. 2015. Die Antwort zeigt, dass sich eine Gefahrensituation nur dann ergibt, wenn in Vollzug des Bebauungsplanes, der hoffentlich verhindert wird, in den Boden eingegriffen wird, wenn es also zu Baumaßnahmen kommt. Dies entspricht den textlichen Festsetzungen im Entwurf des Bebauungsplans. Ohne Bebauungsplan ist der Wald an der Moser Brücke weiterhin so ungefährlich wie bisher. Daher ist nicht zu akzeptieren, dass sich die Befürworter des Ratsbegehrens im Internet zu der Aussage versteigen: „Sprich in diesem Wäldchen besteht eine große Chance auf eine Bombenstimmung!“ Es ist auch in den letzten Tagen vor dem Bürgerentscheid Zeit, auf Angstmache zu verzichten und zur Sachlichkeit.

Hannes Schönfelder

PS: Nur zum Beleg meiner Aussage:
Bebauungsplan Textliche Festsetzungen
S. 11: Die als Erschließungs-, Bau- oder Grünflächen vorgesehenen Flächen sind vor Bau- oder Nutzungsbeginn zunächst zu roden und anschließend vollflächig und ohne Tiefenbegrenzung zu räumen. Die zum Umbau vorgesehenen Waldflächen sind ohne vorausgehende Rodung ebenfalls vollflächig zu räumen. Alle Flächen innerhalb der sonstigen Waldflächen, die im Rahmen der Baumaßnahmen betreten oder befahren werden, sind zu entmunitionieren.

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